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Bei unterschiedlicher Beurteilung von Bautechnischen
Zuständen (Mängeln) können sich die Vertragsparteien
darauf einigen, ein Schiedsgutachten in Auftrag zu geben.
Alternativ kann der Sachverständige auch als Mediator
oder Schlichter am Einigungsprozess der Parteien mitwirken.
Voraussetzung für das Verfahren des Schiedsgutachtens
ist eine
Schiedsgutachtenvereinbarung
der Parteien. Diese kann bereits im Grundvertrag (Kaufvertrag
einer Immobilie oder Werkvertrag wie zum Beispiel in
einem Bauträgervertrag) festgelegt sein oder kann
frei vereinbart werden. Voraussetzung ist dabei nur,
dass sich die streitenden Parteien darüber einig
sind, dass kein Gericht angerufen werden soll und dass
es vor allem um die Klärung technischer Zusammenhänge
geht, über die man sich uneinig ist.
Bei der Formulierung dieser Vereinbarung kann der Sachverständige
behilflich sein.
Als nächster Schritt ist dann ein
Schiedsgutachtervertrag
abzuschließen, in dem die Aufgabenstellung formuliert
und die Honorierung des Sachverständigen vereinbart
wird.
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