SCHIEDSGUTACHTEN



Mediation / Schlichtung

 

Bei unterschiedlicher Beurteilung von Bautechnischen Zuständen (Mängeln) können sich die Vertragsparteien darauf einigen, ein Schiedsgutachten in Auftrag zu geben.
Alternativ kann der Sachverständige auch als Mediator oder Schlichter am Einigungsprozess der Parteien mitwirken.
Voraussetzung für das Verfahren des Schiedsgutachtens ist eine

Schiedsgutachtenvereinbarung

der Parteien. Diese kann bereits im Grundvertrag (Kaufvertrag einer Immobilie oder Werkvertrag wie zum Beispiel in einem Bauträgervertrag) festgelegt sein oder kann frei vereinbart werden. Voraussetzung ist dabei nur, dass sich die streitenden Parteien darüber einig sind, dass kein Gericht angerufen werden soll und dass es vor allem um die Klärung technischer Zusammenhänge geht, über die man sich uneinig ist.
Bei der Formulierung dieser Vereinbarung kann der Sachverständige behilflich sein.
Als nächster Schritt ist dann ein

Schiedsgutachtervertrag

abzuschließen, in dem die Aufgabenstellung formuliert und die Honorierung des Sachverständigen vereinbart wird.